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BVO NRW

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbändeund die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehendenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/16#abs-1 (1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 10 Satz 9 und des § 10 Absatz 3 an die Stelle des Ministeriums der Finanzen. Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/16#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes können in einer Vereinbarung nach § 102 Absatz 2 oder 3 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen erlassen.

§ 15 § 17